Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)
gewährleistet in ihrem
Artikel 9 die Gedankens-, Gewissens- und Religionsfreiheit für
Jedermann.
Gedankenfreiheit ist die Freiheit des Denkens, insbesondere
in weltanschaulichen und politischen Dingen.
Die in
Artikel 9 EMRK geschützte Religions- und Weltanschauungsfreiheit
umfasst nicht nur das Recht einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft
anzugehören sondern auch, seine Religion oder Weltanschauung jederzeit zu
wechseln.
Der Schutz der Religionsfreiheit ist umfassender zu
verstehen als die Freiheit eines jeden Menschen, seine Glaubensüberzeugung —
verstanden als den Glauben an einen Gott oder mehrere Götter — oder sein
weltanschauliches Bekenntnis frei zu bilden, seine Religion oder Weltanschauung
UNGESTÖRT auszuüben und die entsprechenden kultischen
Handlungen vorzunehmen (Kultusfreiheit), ihren Gesetzmäßigkeiten
entsprechend zu handeln sowie hierfür zu werben.
Die Religionsfreiheit umfasst neben dieser positiven
Religionsfreiheit aber auch die negative Religionsfreiheit. Verstanden als das
Jedermann zustehende Recht, nicht an einen Gott zu glauben (Atheismus und
Agnostizismus) oder keiner (oder keiner bestimmten) Religion
angehören zu müssen.
Hierzu gehört auch das Recht, die Freiheit, die
persönlichen religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen nicht zu
offenbaren, sowie das Recht, staatlich vorgesehene Handlungsformen — wie etwa
eine Eidesleistung — in einer religiös neutralen Form abzulegen (negative
Religionsfreiheit) oder eben gerade eine solche religiöse Beteuerungsformel
— “so wahr mir Gott helfe” — hinzuzufügen (positive Religionsfreiheit).
Der
Artikel
9 der EMRK gewährleistet seinem Wortlaut nach — dem seinerzeitigen
Menschenrechtsverständnis folgend — insbesondere die positive Religionsfreiheit.
Wie etwa in Artikel 9 Absatz 2 EMRK die Gewährleistung der
Menschenrechtskonvention auch die negative Religionsfreiheit.
Allerdings erfolgt die Gewährleistung der Religionsfreiheit
nicht schrankenlos. Vielmehr ist eine Einschränkung durch Gesetz möglich, soweit
dies zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, einschließlich der
öffentlichen Moral, oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten Dritter
erforderlich ist.
Die Gedanken- und Religionsfreiheit ist eine klassische
Verbürgung des Völkerrechts.
So steht im
Artikel 18 unter Gedanken-, Gewissens-, Religionsfreiheit
Jeder hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und
Religionsfreiheit; dieses Recht schließt die Freiheit ein, seine Religion oder
Überzeugung zu wechseln, sowie die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung
allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch Lehre,
Ausübung, Gottesdienst und Kulthandlungen zu bekennen.
Im
Artikel 20 der Menschenrechte ist auch die Versammlungs- und
Vereinigungsfreiheit festgeschrieben.
Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich zu versammeln
und zu Vereinigungen zusammenzuschließen.
Deutschland: In Deutschland ist
die Religionsfreiheit als Grundrecht in
Art. 4 GG geschützt.
Die Religionsfreiheit stellt in der Bundesrepublik
Deutschland ein Grundrecht dar, das in Art. 4 des Grundgesetzes (GG)
normiert ist. Kraft europäischen Rechts ist die Religionsfreiheit durch die
Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährleistet. Völkerrechtlich ist
Deutschland u. a. aufgrund der Europäischen Menschenrechtskonvention zum Schutz
der Religionsfreiheit verpflichtet.
Österreich: Grundrechte in Bezug
auf Religionsausübung
Die Religionsfreiheit ist als Grundrecht in der
österreichischen Verfassung festgeschrieben. In Österreich hat JEDER Mensch das
Recht, seine Religion einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen öffentlich oder
privat, durch Gottesdienst, Unterricht, Andachten und Beachtung religiöser
Gebräuche auszuüben. Wichtig ist, dass man die dem eigenen Glauben (z.B.
UNIQismus) entsprechenden religiösen Gebräuche ausüben kann.
Mehr zu Glauben- und Religionsfreiheit (Gesetze
und Verordnungen die schützen können) finden Sie hier:
www.bmun-gv-at.eu/gesetzlicher-schutz.html