Schutz des Glaubens

 

Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)

gewährleistet in ihrem Artikel 9 die Gedankens-, Gewissens- und Religionsfreiheit für Jedermann.

Gedankenfreiheit ist die Freiheit des Denkens, insbesondere in weltanschaulichen und politischen Dingen.

 

Die in Artikel 9 EMRK geschützte Religions- und Weltanschauungsfreiheit umfasst nicht nur das Recht einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft anzugehören sondern auch, seine Religion oder Weltanschauung jederzeit zu wechseln.

 

Der Schutz der Religionsfreiheit ist umfassender zu verstehen als die Freiheit eines jeden Menschen, seine Glaubensüberzeugung — verstanden als den Glauben an einen Gott oder mehrere Götter — oder sein weltanschauliches Bekenntnis frei zu bilden, seine Religion oder Weltanschauung UNGESTÖRT auszuüben und die entsprechenden kultischen Handlungen vorzunehmen (Kultusfreiheit), ihren Gesetzmäßigkeiten entsprechend zu handeln sowie hierfür zu werben.

Die Religionsfreiheit umfasst neben dieser positiven Religionsfreiheit aber auch die negative Religionsfreiheit. Verstanden als das Jedermann zustehende Recht, nicht an einen Gott zu glauben (Atheismus und Agnostizismus) oder keiner (oder keiner bestimmten) Religion angehören zu müssen.

 

Hierzu gehört auch das Recht, die Freiheit, die persönlichen religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen nicht zu offenbaren, sowie das Recht, staatlich vorgesehene Handlungsformen — wie etwa eine Eidesleistung — in einer religiös neutralen Form abzulegen (negative Religionsfreiheit) oder eben gerade eine solche religiöse Beteuerungsformel — “so wahr mir Gott helfe” — hinzuzufügen (positive Religionsfreiheit).

 

Der Artikel 9 der EMRK gewährleistet seinem Wortlaut nach — dem seinerzeitigen Menschenrechtsverständnis folgend — insbesondere die positive Religionsfreiheit. Wie etwa in Artikel 9 Absatz 2 EMRK die Gewährleistung der Menschenrechtskonvention auch die negative Religionsfreiheit.

 

Allerdings erfolgt die Gewährleistung der Religionsfreiheit nicht schrankenlos. Vielmehr ist eine Einschränkung durch Gesetz möglich, soweit dies zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, einschließlich der öffentlichen Moral, oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten Dritter erforderlich ist.

Die Gedanken- und Religionsfreiheit ist eine klassische Verbürgung des Völkerrechts.

 

 



Menschenrechte

So steht im Artikel 18 unter Gedanken-, Gewissens-, Religionsfreiheit

Jeder hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht schließt die Freiheit ein, seine Religion oder Überzeugung zu wechseln, sowie die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch Lehre, Ausübung, Gottesdienst und Kulthandlungen zu bekennen.

 

Im Artikel 20 der Menschenrechte ist auch die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit festgeschrieben.

Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich zu versammeln und zu Vereinigungen zusammenzuschließen.

 

 



Nationale Rechte

Deutschland: In Deutschland ist die Religionsfreiheit als Grundrecht in Art. 4 GG geschützt.

Die Religionsfreiheit stellt in der Bundesrepublik Deutschland ein Grundrecht dar, das in Art. 4 des Grundgesetzes (GG) normiert ist. Kraft europäischen Rechts ist die Religionsfreiheit durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährleistet. Völkerrechtlich ist Deutschland u. a. aufgrund der Europäischen Menschenrechtskonvention zum Schutz der Religionsfreiheit verpflichtet.

 

Österreich: Grundrechte in Bezug auf Religionsausübung

Die Religionsfreiheit ist als Grundrecht in der österreichischen Verfassung festgeschrieben. In Österreich hat JEDER Mensch das Recht, seine Religion einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen öffentlich oder privat, durch Gottesdienst, Unterricht, Andachten und Beachtung religiöser Gebräuche auszuüben. Wichtig ist, dass man die dem eigenen Glauben (z.B. UNIQismus) entsprechenden religiösen Gebräuche ausüben kann.

 

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Mehr zu Glauben- und Religionsfreiheit (Gesetze und Verordnungen die schützen können) finden Sie hier: www.bmun-gv-at.eu/gesetzlicher-schutz.html

 V1 - 2019/2020